Wer absperrt muss schulen! Verkehrssicherung nach MVAS99

Wer absperrt muss schulen! Verkehrssicherung nach MVAS99

Für viele Bauunternehmer ist es ein großes Fragezeichen: Die fachgerechte Sicherung der Baustellen im Straßenverkehr. Wie verbindlich sind die Regelungen des ZTV-SA, der „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ überhaupt? Wen betrifft diese Regelung überhaupt und welche Konsequenz hat ein fehlender Schulungsnachweis? Ganz klar ist vorweg zu sagen:  Wer seine Eignung nicht nachweisen kann, nimmt es in Kauf Aufträge zu verlieren und bei Ausschreibungen ausgeschlossen zu werden.

Rechtliche Entwicklung

Bei Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist in erster Instanz die STVO (Straßenverkehrsordnung) als maßgebende Rechtsgrundlage für all verkehrslenkenden, – beschränkenden oder –verbietenden Maßnahmen zu berücksichtigen. Sie steht über allen nachgeordneten bzw. ergänzenden Richtlinien und Verwaltungsvorschriften. Die STVO sagt aus, dass der Unternehmer, vor Beginn der verkehrsberührenden Arbeiten, unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes bei der zuständigen Behörde Anordnungen einholen muss, die besagen wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist.

Wie abzusperren, zu sichern und zu kennzeichnen ist, ist Gegenstand der RSA, der „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“, welche 1995 vom Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur verbindlich eingeführt und von den Ländern übernommen wurde. Die RSA gelten überall dort, wo auch die STVO gilt – das bedeutet in allen öffentlichen Verkehrsbereichen.

Zwei Jahre nach Einführung der RSA hat der Bundesminister für Verkehr 1997 die „Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) eingeführt. Mit dieser Einführung wurde erstmalig ein durch Schulungen zu erwerbender Qualifikationsnachweis gefordert. Von der Schulungsverpflichtung befreit waren zunächst jedoch alle diejenigen, die bereits Sicherungsmaßnahmen unter Verkehr durchgeführt haben, ein sogenannter Erfahrungsnachweis.

Um diese Schulungen zu reglementieren wurde im Jahr 1999 das Merkblatt MVAS99 eingeführt, welches die Inhalte und den zeitlichen Ablauf der Schulungsinhalte vorgibt. Mit einem Rundschreiben im Oktober 2000 wurden die Schulungsanforderungen nochmals deutlich verschärft. So wird verbindlich ab dem 01.01.2001 ein Qualifikationsnachweis nur noch anerkannt, der durch den Besuch einer Schulungsveranstaltung erworben wurde. Erfahrungen aufgrund ausgeführter Verkehrssicherungsmaßnahmen werden nicht mehr als Nachweis anerkannt. 

In der Praxis

Welche Folgen hat denn nun eine fehlende Qualifikation in der Praxis? Bei der ZTV-SA handelt es sich um „Vertragsbedingungen“ und in Deutschland herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Das heißt auf der einen Seite, dass es den Vertragsparteien unterliegt keinen Qualifikationsnachweis zu fordern oder die ZTV-SA zum Gegenstand eines Bauvertrages zu machen. Immer mehr Ausschreibungen verlangen explizit nach dem Qualifikationsnachweis. Außerdem haben Bund und Länder die ZTV-SA für Ihre Straßen eingeführt und sie ist damit bindend. Auch Städte und Gemeinden können die ZTV-SA zum Vertragsgegenstand machen, in vielen Fällen wird dies bereits so gehandhabt.

Ein Unternehmen, das keinen geschulten Verantwortlichen benennen kann, läuft somit Gefahr bei der Auftragsvergabe unberücksichtigt zu bleiben.