Teleskopstapler sind, durch ihre Vielseitigkeit, auf den Baustellen und in der Landwirtschaft nicht mehr wegzudenken. Die vielen Anbaumöglichkeiten und die Ausführungen mit starrem oder beweglichem Teleskoparm machen den Telestapler zu einem Allroundgerät. Am 01. April 2016 trat eine Qualifizierungspflicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft, die „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“, der DGUV Grundsatz 308-009. Bedeutet: Seit dem 01. April 2016 ist ein Bedienerausweis für das Führen von Teleskopstaplern Pflicht.
„Jeder Betrieb, der mobile Arbeitsmittel betreibt, muss über Fahrerinnen und Fahrer verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können.“, so sagt es der DGUV Grundsatz 308-009 nach dem B+L in Zusammenarbeit mit der DEULA Schleswig-Holstein seit mehr als zwei Jahren erfolgreich schult.
Was bedeutet dies für die Unternehmen?
Jeder Unternehmer darf für das Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die:
- mindestens 18 Jahre alt sind
- über die geistige und körperliche Eignung verfügen
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind
- und Ihre Befähigung nachgewiesen haben
- vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurden
Um die Befähigung zum Führen eines starren oder drehbaren Teleskopstaplers nachzuweisen, bedarf es im Zuge der Teleskopstapler-Ausbildung einer Prüfung in Theorie und Praxis. Ist diese bestanden erhält der Teilnehmer einen Teleskopstapler-Bedienerausweis in schriftlicher Form.
Aufgrund der vielseitigen Einsatzgebiete des Teleskopstaplers ist laut DGUV Grundsatz 308-009 die Qualifizierung in mehrere Stufen gegliedert:
- Stufe 1 Allgemeine Qualifizierung für Teleskopstapler mit starrem Oberwagen, Gabelzinken, Ladeschaufel und Lasthaken Die Ausbildung kann für Anfänger in zwei Tagen oder für fortgeschrittene Bediener in einem Tag absolviert werden
- Stufe 2a Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen und Kranausrüstung (Winde / Seil / Haken) Die eintägige Zusatzqualifizierung setzt eine im Vorfeld erfolgreich bestandene Allgemeine Qualifizierung der Stufe 1 voraus.
- Stufe 2b Zusatzqualifizierung für Einsatz als Hubarbeitsbühne / Arbeitsplattform Die eintägige Zusatzqualifizierung setzt eine im Vorfeld erfolgreich bestandene Allgemeine Qualifizierung der Stufe 1 voraus.
- Stufe 3 Betriebliche oder baustellenbezogene Unterweisung Diese Unterweisung wird vom Betrieb selbst durchgeführt und auf die jeweiligen Gegebenheiten auf der Baustelle oder im Betrieb selbst angepasst.
Kein Teleskopstapler-Bedienerausweis? Mit welchen Konsequenzen ist zu rechnen?
Laut DGUV ist die Qualifizierung nach Grundsatz 308-009 verpflichtend für jeden Fahrer von starren und drehbaren Teleskopstaplern. In den vergangenen Monaten, seit Inkrafttreten, werden vermehrt Kontrollen auf den Baustellen durchgeführt. Kontrolliert wird auch im Zuge der unangekündigten Begehung der Berufsgenossenschaften. Bei Fehlen der Qualifizierung ist eine Ausbildung nach Auflage der BG schnellstmöglich nachzuholen und nachzuweisen. Die Frage nach einem gültigen Befähigungsnachweis wird aber auch gestellt, wenn es zu einem Unfall auf der Baustelle kommt. Hier wird genauestens geprüft, ob ein bedienerausweis vorliegt. Gerade wenn Personen zu Schaden gekommen sind, kann es im nachfolgenden Strafverfahren zu empfindlichen Strafen für den Fahrer und den Unternehmer kommen.
Gibt es Ausnahmen von dieser Regelung?
Ja, denn Landwirte, die der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angeschlossen sind, sind noch von der Pflicht nach Grundsatz 308-009 befreit. Die DEULA, als unabhängiger Schulungspartner, empfiehlt aber auch Landwirten, die mehrere Mitarbeiter beschäftigen, Ihre Angestellten entsprechend schulen zu lassen. Im Rechtsfall ist eine abgeschlossene und geprüfte Teleskopstapler-Qualifikation immer von Vorteil für den Fahrer und den Unternehmer.
Die genaue Definition des DGUV Grundsatz 308-009 finden Sie im Ausführlichen in der Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, welche wir Ihnen gerne hier zusätzlich zur Verfügung stellen: DGUV Grundsatz 308-009